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Kosten
 

Kostentransparenz - denn Information schafft Vertrauen

 

Kostenberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)     

Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert der Streitsache und werden in Verbindung mit den Gebührenvorschriften des RVG berechnet.

 

Rechtsberatung:

Für eine anwaltliche Beratung bzw. Auskunft entstehen Beratungsgebühren nach § 34 RVG. Ist der Auftraggeber Verbraucher beträgt die Gebühr für die Beratung jeweils höchstens 250 EUR zzgl 19 % MwSt.; für eine Erstberatung 190 EUR zzgl. MwSt.

Die Mindestgebühr beträgt in meiner Kanzlei 80,00 EUR zzgl. MwSt.

 

Prozesskostenhilfe 

Für den Fall, daß Sie die Gebühren meiner anwaltlichen Tätigkeit und die Gerichtskosten im Falle eines Rechtsstreits nicht aufbringen können, habe ich für Sie den entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nebst Ausfüllhinweisen kopiert. Die Unterlagen liegen zur Abholung in meiner Kanzlei bereit. Sie müssen lediglich den Antrag ausfüllen und mit den notwendigen Belegen in meiner Kanzlei abgeben.
Bitte beachten Sie: Lediglich das Gericht entscheidet, ob Ihnen aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe zusteht. Da ich im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Forderung eine Klageschrift bzw. im Fall der Abwehrvon Forderungen eine Klageerwiderung fertige -also eine gebührenpflichtige anwaltliche Tätigkeit entfalten muß, bevor das Gericht über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entschieden hat - ist es aus wirtschaftlichen Gründen erfoderlich, daß Sie einen Gebührenvorschuss entrichten. Über die Höhe dieses Vorschusses kläre ich Sie natürlich vor Annahme des Mandats auf.

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Beratungshilfe

Für den Fall, daß Sie die Gebühren meiner anwaltlichen Tätigkeit für eine Beratung oder den außergerichtlicher Schriftwechsel mit dem Gegner nicht aufbringen können, habe ich für Sie den Antrag auf Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe nebst Ausfüllhinweisen kopiert. 
Sie müssen lediglich den Antrag ausfüllen und mit den notwendigen Unterlagen an das für Sie zuständige Amtsgericht Ihres Wohnortes übermitteln.
Ausschließlich die zuständige Rechtspflegerin bzw. der zuständige Rechtspfleger entscheiden, ob Ihnen aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse ein Anspruch auf Beratungshilfe zusteht.
Falls ja, ist von Ihnen lediglich ein Betrag i.H.v. 10,00 EUR an meine Kanzlei zu entrichten. 
Sofern Ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, d.h. der Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausgehändigt wurde, können Sie einen Termin mit meiner Kanzlei vereinbaren. Zur Besprechung bringen Sie bitte den Berechtigungsschein für Beratungshilfe sowie ggf. zeitlich geordnete Unterlagen über bislang geführten Schriftwechsel mit der Gegenseite mit.

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